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Donnerstag, April 25, 2024

Neue Corona-Regelungen für das Stadtgebiet Passau

Lesestoff

Passau. Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Passau an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 bzw. 50 überschritten hat, musste die Stadt Passau dies entsprechend der Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am vergangenen Freitag bekanntmachen. Das hat zur Folge, dass ab Sonntag (16.05.2021) strengere Corona-bedingte Regelungen in Kraft getreten sind.

Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahre, vollständig Geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Schulen

Soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet an allen Schulen Präsenzunterricht statt. Ist dies nicht der Fall, findet Wechselunterricht statt.

Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts ist Schülerinnen und Schüler nur erlaubt, wenn sie zwei Mal wöchentlich einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Kindertagesstätten

Die Einrichtungen sind geöffnet. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). Schülerinnen und Schüler dürfen Betreuungsangebote nur in Anspruch nehmen, wenn das für die Schule erforderliche negative Testergebnis vorgelegt werden kann.

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie ist zulässig für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus zwei Hausständen (zulässig nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayIfSMV: maximal 5 Personen), ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Für die letzten beiden Personengruppen und für Kinder bis zum sechsten Geburtstag besteht zudem keine Testpflicht.

Sportausübung

Erlaubt ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen (für die Testungen gelten die gleichen Regelungen wie im Bereich Außengastronomie).

Für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen und für Kinder bis zum sechsten Geburtstag besteht keine Testpflicht.

Da die Stadt die Entwicklung des Infektionsgeschehens insgesamt weiter beobachtet und auch eine gewisse Vorbereitungszeit für die Bereitstellung der Innensportanlagen benötigt, können diese für die Nutzung durch Vereine aktuell noch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Fitnessstudios

Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind schon derzeit nur unter freiem Himmel und für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung zulässig.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen sowie vergleichbare Kulturstätten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung und der Einhaltung der Hygieneregeln öffnen. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.

Teater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können für Besucher mit einem negativen Testergebnis öffnen (für die Testungen gelten die gleichen Regelungen wie im Bereich Außengastronomie).

Für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen und für Kinder bis zum sechsten Geburtstag besteht keine Testpflicht.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht explizit § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV genannt werden, ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig („Click & Meet“). Eine vorherige Testpflicht besteht nicht.

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