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Donnerstag, April 25, 2024

Landkreis Deggendorf: 7-Tage-Inzidenz fünf Tage unter 100

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Weitere Öffnungsschritte ab 29. Mai 2021

Deggendorf. Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Deggendorf am Donnerstag, den 27.05.2021 bei 47,7 (Angaben des Robert Koch-Instituts, Datenstand 27.05.2021; 03:11 Uhr). Somit wurde dieser Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.
Laut Bekanntgabe des Landratsamtes Deggendorf am 27.05.2021 treten ab Samstag, den 29.05.2021 folgende Lockerungen in Kraft:

  1. Kontaktbeschränkung
    Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.
    Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
    Die Kontaktbeschränkungen finden gem. § 1a der 12.BayIfSMV auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung.
  2. Sport
    Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in Form von kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
    Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind nunmehr unter freiem Himmel und für die vorgenannten Zwecke zulässig.
    Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurden folgende weitere Öffnungsschritte zugelassen:
    Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen, ferner

    a) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen;

    b) auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen negativen Testnachweis verfügen;

    c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen negativen Testnachweis nach verfügen;
    Die geregelten Kontaktbeschränkungen für den Freizeitsport gelten weiterhin.

    Die Anzahl der gleichzeitig im Innenbereich von Sportstätten sowie Fitnessstudios anwesenden Personen wird auf eine Person/20 qm eingeschränkt.

    Umkleiden und Duschen dürfen nur geöffnet werden, wenn ein Mindestabstand von 2 m zwischen den anwesenden Personen eingehalten werden kann, und eine dauerhafte Lüftung sichergestellt ist.
  3. Handels- und Dienstleistungsbetriebe
    Für die inzidenzunabhängigen Handels- und Dienstleistungsbetriebe ändert sich ab Samstag die Begrenzung der zulässigen Kundenzahl wie folgt:

    1 Kunde je 20 m² für die ersten 800 m²; 1 Kunde je 40 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche

    Die Öffnung von Ladengeschäften für sonstige Handelsangebote ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (=Click&Meet ohne Testung).

    Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. Hier ist eine Kontaktdatenerhebung notwendig.

    Ab Samstag sind alle körpernahen Dienstleistungen zu lässig, d.h. u.a. auch Kosmetik- und Nagelstudios etc.
    Voraussetzung:
    Terminvereinbarung, Kontaktdatenerhebung, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, medizinische Gesichtsmasken für Personal, Testpflicht entfällt.

    Die Testpflicht entfällt somit auch für den Friseurbesuch.
  4. Gastronomie
    Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr wiedererlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

    Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurden im Bereich der Gastronomie noch folgende weitere Öffnungsschritte zugelassen:

    Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Anti-gentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
  5. Schulen
    In allen Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

    Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
  6. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
    Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist nur zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
  7. Außerschulische Bildung, Musikschulen
    Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
    Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenz-veranstaltungen am Platz. Soweit
    die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz-und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

    Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden, sofern ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Zusätzlich gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Der Betreiber hat ein Schutz-und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  8. Kulturstätten
    Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

    Dabei bestimmt sich die zulässige Besucherzahl nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird.

    Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht und der Betreiber hat die Kontaktdatenerhebung sicherzustellen.

    Zudem ist vom Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  9. Nächtliche Ausgangssperre
    Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

    Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurden folgende weitere Öffnungsschritte zugelassen:
  • Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis;
    ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis.
  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen und Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen, sofern hierbei ein Mindestabstand von 2 m zuverlässig eingehalten werden kann;
    Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.
  • der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien unter der Voraussetzung eines negativen Testnachweises für Kunden.
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
  • Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung.
    Umkleiden und Duschen im Innenbereich dürfen nur geöffnet werden, wenn ein Mindestabstand von 2 m zwischen den anwesenden Personen eingehalten werden kann, und eine dauerhafte Lüftung sichergestellt ist.
    Vor allem bei den weiteren Öffnungsschritten sind die von den zuständigen
    Ministerien erarbeiteten Rahmenkonzepte zu beachten.

– Regelungen bei einer Inzidenz zwischen 50 – 100 im Landkreis Deggendorf
ab 29.05.2021, 0:00 Uhr (PDF)

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