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Freitag, April 19, 2024

Angepasste Corona-Schutzmaßnahmen im Landkreis FRG ab Donnerstag

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7-Tage-Inzidenzwert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten

FRG. Die nach § 28 a des Infektionsschutzgesetzes bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen liegt im Landkreis Freyung-Grafenau am heutigen Dienstag, 4. Mai 2021 bei 114,9 (Stand RKI am 04.05.2021). Somit wurde der 7-Tage-Inzidenzwert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.

Daher gelten gemäß § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ab Donnerstag, 6. Mai 2021 (00:00 Uhr) in Bezug auf die Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte folgende Regelungen:

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Dabei ist der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt.

Für zulässigeweise geöffnete Betriebe gelten weiterhin die bekannten Schutz- und Hygienemaßnahmen (Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Kunden, Kundenbeschränkung im Verhältnis zur Verkaufsfläche, FFP2-Maskenpflicht für die Kunden und ihre Begleitpersonen).

Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (sog. „Click & Collect“) ist unter Einhaltung der bekannten Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig.

Aufgrund der Unterschreitung der Inzidenz von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (sog. „Click & Meet“) für einen fest begrenzten Zeitraum unter den Voraussetzungen erlaubt, dass

  • die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 qm Verkaufsfläche
  • Kunden nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor hächstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen, und
  • der Betreiber die nach § 2 der 12. BaylfSMV relevanten Kontaktdaten erhebt.

Steigt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen erneut über 150 oder sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unte 100, wird dies vom Landratsamt Freyung-Grafenau amtlich bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzwert maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem übernächsten, auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag.

Das Landratsamt Freyung-Grafenau hat neue gemäß der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung diese veränderten Regelungen im Amtsblatt bekannt gegeben.

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