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Dienstag, April 23, 2024

15-Kilomenter-Regel für Corona-Hotspots gilt nicht mehr in Bayern

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Verwaltungsgerichtshof setzt Regelung im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug

Bayern. Gestern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden; das Verbot von (touristischen) Tagesausflügen für Bewohner, welche sich in einem sogenannten Corona-Hotspot befinden, über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus, wurde vorläufig aufgehoben. Das Gericht befand, dass die textliche Festlegung eines solchen Umkreises nicht deutlich genug sei und aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Gegen diesen Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof geklagt hatte der SPD-Landtagsabgeordnete Christian Flisek aus Passau. In einem ersten Statement äußerte sich der Abgeordnete dahingehend, dass dieser Entscheid zeige, dass selbst in Krisenzeiten auf den Rechtsstaat Verlass sei. Und weiter; künftige Bußgeldbescheide hätten nun keine Rechtsgrundlage mehr.

Anfang Janaur dieses Jahres wurde für alle Bürger von Corona-Hotspots die 15-Kilometer-Regelung beschlossen. Diese sah vor, dass Bewohner von Städten und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mindestens 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner einen Umkreis von 15 Kilometern rund um ihre Wohnortgemeinde nicht für touristische Tagesausflüge verlassen dürfen.

Christian Flisek wollte zugleich, dass auch die von Kommunen verhängte Einreisesperre für touristische Tagesausflüge aufgehoben wird – hier scheiterte der Antragsteller jedoch und das Gericht bestätigte die Einreisesperre.

FFP2-Maskenpflicht bestätigt

Darüber hinaus musste sich an diesem Tag der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch mit einem weiteren Eilantrag beschäftigen – hier ging es um die FFP2-Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen. So beurteilte das Gericht, dass FFP2-Masken „einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz“ böten und durch das Tragen einer FFP2-Maske keine Gesundheitsgefahr bestünde; ebenso seien die Anschaffungskosten für eine Maske zumutbar. Mit anderen Worten: es gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht in Bayern.

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